Beschluss der Bundeskonferenz vom 10.12.2023
I. Name
(1) Die Organisation trägt den Namen Sozialistische Organisation Solidarität (Sol) und hat ihren Sitz in Berlin.
II. Internationale Mitgliedschaft
(1) Die Sol ist als deutsche Sektion dem Komitee für eine Arbeiter*inneninternationale (KAI/CWI) angeschlossen.
(2) Sie beteiligt sich an den internationalen Diskussionsprozessen, Entscheidungsfindungen, Konferenzen und Strukturen des CWI und erkennt dessen Statut und Beschlüsse an.
III. Ziele
(1) Die Sol ist eine revolutionäre, sozialistische Organisation, die sich in den Traditionen der Ideen von Marx, Engels, Lenin, Trotzki, Luxemburg und Liebknecht versteht. Programm und Politik basieren auf den Beschlüssen der ersten vier Weltkongresse der Kommunistischen Internationale, des Gründungsdokuments der Vierten Internationale und den wichtigsten Dokumenten des Komitees für eine Abeiter*inneninternationale (CWI) und von VORAN/SAV bis zur Gründung der Sol. Das Ziel der Sol ist die Abschaffung des kapitalistischen Systems und der Aufbau einer sozialistischen Demokratie auf der Grundlage der Überführung der Produktionsmittel in Gemeineigentum und einer demokratisch geplanten Wirtschaft, in Deutschland wie international.
(2) Das kapitalistische System kann nur durch die bewusste Aktion der Mehrheit der Arbeiter*innenklasse abgeschafft werden. Die Aufgabe der revolutionären Organisation ist es, die Erfahrungen aus der Geschichte des Kapitalismus und der Kämpfe der Arbeiter*innenbewegung zu ziehen, der Arbeiter*innenklasse Programm und Strategie für die aktuellen Kämpfe anzubieten und eine Mehrheit von der Notwendigkeit von Gegenwehr, Solidarität und Sozialismus zu überzeugen.
(3) Die Sol unterstützt jeden Kampf zur Verteidigung der Lebensqualität der Arbeiter*innenklasse und der Jugend und für demokratische und soziale Reformen, die das Leben der Arbeiter*innenklasse verbessern.
(4) Entschieden kämpft die Organisation gegen jede Form von Faschismus, nationale Unterdrückung, Rassismus, Antisemitismus, Frauenfeindlichkeit, die Diskriminierung von LGBTQ+-Personen.
(5) Die Sol steht in der Tradition des Kampfes gegen den Stalinismus, der von Leo Trotzki und der Internationalen Linken Opposition begonnen wurde. Die bürokratischen Planwirtschaften der Sowjetunion, der DDR, Chinas und so weiter waren eine Karikatur auf den Sozialismus. Der Kampf für eine politische Revolution in diesen Ländern zur Errichtung von sozialistischen Demokratien und der Kampf gegen den Stalinismus innerhalb der Arbeiter*innenbewegung war ein wichtiger Bestandteil der Politik unserer Internationale.
(6) Die Sol tritt für die Aktionseinheit der Arbeiter*innenklasse ein. Wir streben größtmögliche Zusammenarbeit mit allen Organisationen der Arbeiter*innenklasse an, die einen Kampf für die Interessen der Klasse führen wollen. Unsere Mitglieder sind aufgefordert sich in der Partei DIE LINKE und ihrem Jugendverband linksjugend [‘solid] einzubringen und in den Gewerkschaften aktiv zu sein. Die Sol will eine revolutionär-sozialistische Massenorganisation aufbauen. Sie strebt die Einheit aller revolutionär-marxistischen Kräfte auf Basis einer Übereinstimmung in den politischen und methodischen Prinzipien in einer Internationale an.
IV. Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Sol ist, wer Programm und Statut anerkennt, an der Arbeit der Sol mitwirkt und einen angemessenen monatlichen Mitgliedsbeitrag bezahlt. Teil des Mitgliedsbeitrags ist ein internationaler Beitrag an das CWI, dessen Höhe in Absprache zwischen der Bundesleitung und dem Internationalen Sekretariat des CWI festgelegt wird.
(2) Mitglieder werden durch die zuständige Ortsgruppe oder in Ausnahmefällen durch übergeordnete Gremien aufgenommen; wo eine solche nicht existiert, durch die Bundesleitung beziehungsweise den Bundesvorstand.
Die Bundesleitung erstellt Richtlinien für Kriterien zur Aufnahme neuer Mitglieder.
Lehnt eine Ortsgruppe einen Aufnahmeantrag ab, kann der/die Antragsteller*in den Aufnahmeantrag an den Bundesvorstand richten und dieser entscheidet. Gegen die Aufnahme eines Mitglieds kann eine Ortsgruppe und können Mitglieder des Bundesvorstands beim Bundesvorstand innerhalb von drei Monaten Einspruch einlegen. Dieser entscheidet abschließend.
(3) Mitglieder erhalten nach dreimonatiger Mitgliedschaft das aktive und passive Wahlrecht. Ist ein Mitglied drei Monate im Rückstand mit der Beitragszahlung, verliert es das aktive und passive Wahlrecht. Als Delegierte und Mitglied von Vorstandsgremien auf allen Ebenen können nur Mitglieder gewählt werden, die keine Beitragsrückstände haben. Zum Jahreswechsel führen alle Ortsgruppen eine Überprüfung der Mitgliedschaft hinsichtlich Beitragszahlung und Aktivität durch. Beteiligt sich ein Mitglied über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht am Leben der Organisation, soll die Ortsgruppe bzw. bei Mitgliedern, die nicht einer Ortsgruppe angehören, der Bundesvorstand darüber entscheiden, ob diesem das aktive und passive Wahlrecht entzogen wird. Das betroffene Mitglied muss vor einer Entscheidung durch den Ortsgruppenvorstand bzw. bei Mitgliedern, die nicht einer Ortsgruppe angehören, durch die Bundesleitung über den Vorschlag informiert werden und hat das Recht, dazu Stellung zu nehmen. Die Ortsgruppe bzw. bei Mitgliedern, die nicht einer Ortsgruppe angehören, der Bundesvorstand oder die Bundesleitung kann diesem Mitglied das aktive und passive Wahlrecht jederzeit wieder per Beschluss erteilen.
(4) Die Mitglieder der Sol beteiligen sich an den Diskussionen der Organisation, bilden sich und andere Mitglieder politisch weiter, wirken an der Entscheidungsfindung und Verwirklichung von Beschlüssen mit. Sie treten in ihrem persönlichem Umfeld, in Betrieb und Gewerkschaften, an Schule oder Universität, im Wohngebiet und Initiativen für die Ideen und Ziele der Sol ein.
(5) Die Mitglieder verbreiten Ideen und Programm der Sol, verbreiten die Zeitung „Solidarität“ und andere Publikationen der Organisation und versuchen, neue Mitglieder zu gewinnen.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Rückstufung oder Ausschluss.
(7) Der Austritt wird gegenüber dem Ortgruppenvorstand oder einem übergeordnetem Gremium erklärt und ist sofort wirksam.
(8) Die Rückstufung kann durch die Ortsgruppe oder in Ausnahmefällen durch ein übergeordnetes Gremium erfolgen, wenn ein Mitglied länger als sechs Monate keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt hat und der Beitrag in diesem Zeitraum mindestens einmal schriftlich angemahnt wurde. Bei Mitgliedern, die keiner Ortsgruppe angehören kann die Rückstufung durch Bundesleitung oder Bundesvorstand erfolgen.
(9) Mitglieder, die sich organisationsschädigend verhalten, können suspendiert oder aus der Sol ausgeschlossen werden. Als organisationsschädigendes Verhalten ist insbesondere anzusehen: Äußerungen und Aktivitäten, die gegen Programm und Statut der Sol verstoßen, Missachtung von Beschlüssen, Veruntreuung von Geldern der Organisation.
(10) Über Suspendierung, den Ausschluss und die Rückstufung entscheidet die Mitgliederversammlung der zuständigen Ortsgruppe oder in Ausnahmefällen ein übergeordnetes Gremium mit einfacher Mehrheit auf Antrag eines ihrer/seiner Mitglieder, des Ortsgruppenvorstands oder eines übergeordneten Vorstands. Bei Mitgliedern, die keiner Ortsgruppe angehören, entscheidet der Bundesvorstand oder die Bundesleitung
(11) Das betroffene Mitglied hat das Recht auf Anwesenheit und Stellungnahme zu den Vorwürfen.
(12) Gegen eine Suspendierung oder einen Ausschluss kann das betroffene Mitglied oder ein übergeordneter Vorstand bei der Kontrollkommission Einspruch einlegen. Gegen den Beschluss der Kontrollkommission kann das betroffene Mitglied oder ein übergeordneter Vorstand an den Bundesvorstand appellieren, bestätigt dieser den Ausschluss bzw. die Suspendierung kann bei der Bundeskonferenz appelliert werden, die abschließend entscheidet.
(13) Eine Suspendierung ist die Aberkennung von bestimmten oder allen Mitgliedsrechten für einen begrenzten Zeitraum. Die Mitgliedspflichten, insbesondere die Zahlung des Mitgliedsbeitrags, bleiben bestehen. Der Zeitraum darf nicht mehr als zwölf Monate betragen. Dem suspendierten Mitglied muss die Dauer der Suspendierung mitgeteilt werden und außerdem Auflagen mitgeteilt werden, die es einhalten muss, damit die Suspendierung aufgehoben werden kann. Nach Ablauf der Frist – oder auf Antrag des OGVorstands oder eines übergeordneten Gremiums auch früher – muss die Ortsgruppe beziehungsweise bei Mitgliedern, die keiner Ortsgruppe angehören, der Bundesvorstand oder die Bundesleitung entscheiden, ob das Mitglied seine vollen Mitgliedsrechte zurück erhält oder ausgeschlossen wird.
V. Aufbau der Sol
(1) Die Sol organisiert sich in Ortsgruppen, Stadtverbänden, Regionalverbänden und auf Bundesebene. Auf allen Ebenen werden Vorstände und ggf. Leitungsausschüsse gewählt. Grundsätzlich werden Wahlen in der Sol in offener Abstimmung und per Listenwahl durchgeführt. Davon kann per Mehrheitsbeschluss des Wahlgremiums abgewichen werden. Die bundesweiten Organe Bundeskonferenz, Bundesvorstand und Bundesleitung haben das Recht zu allen Fragen Stellung zu beziehen und Beschlüsse zu fassen. Mitglieder der Bundesleitung und des Bundesvorstands haben das Recht an allen Sitzungen der Organisation, mit Ausnahme der Kontrollkommission auf Beschluss derselben, teilzunehmen und haben dort Rederecht.
(2) Ortsgruppe
a Die Ortsgruppe ist die Grundeinheit der Sol. Ortsgruppen werden in der Regel nach dem Wohnortprinzip organisiert. Eine Ortsgruppe muss mindestens drei Mitglieder in einem Ort, Stadtteil, Betrieb oder anderer Grundeinheit umfassen und trifft sich prinzipiell wöchentlich.
b Der Status als Ortsgruppe bedarf der Bestätigung durch den Stadt-, Regional- oder Bundesvorstand, die auch über Ausnahmen vom Wohnortprinzip oder die Bildung betriebsbezogener oder anderer Grundeinheiten entscheiden.
c Die Ortsgruppen organisieren ihre Arbeit selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen von Programm, Statut und Beschlusslage der Organisation. Sie nehmen am Willensbildungs- und Entscheidungsprozess der Organisation teil. Sie entsenden Delegierte zu Regional- und Bundeskonferenzen.
d Die Ortsgruppe wählen Verantwortliche mindestens für die Bereiche: OG-Sekretär*in, Finanzen, Zeitung/Publikationen. Bei angemessener Größe wird ein OG-Vorstand auf einer Jahreshauptversammlung oder speziell einberufenen Wahlversammlung gewählt.
(3) Stadtverband
a Gibt es an einem Ort mehrere Ortsgruppen, so bilden diese einen Stadtverband.
b Der Stadtverband koordiniert durch regelmäßige stadtweite Mitgliederversammlungen und einen Stadtvorstand die Arbeit der Ortsgruppen.
c Der Stadtvorstand wird auf einer Jahreshauptversammlung oder speziell einberufenen Wahlversammlung gewählt.
(4) Regionalverband
a Zur Koordination der Stadtverbände und Ortsgruppen eines Bundeslandes oder einer Region kann der Bundesvorstand Regionalverbände gründen.
b Die Delegierten der Ortsgruppen wählen bei der jährlichen Regionalkonferenz einen Regionalvorstand.
(5) Bundeskonferenz
a Die Bundeskonferenz ist das höchste Organ der Sol. Ihre Beschlüsse sind für alle Organisationseinheiten bindend.
b Die Bundeskonferenz setzt sich aus den in den Ortsgruppen gewählten Delegierten zusammen, die volles Stimm- und Antragsrecht haben. Volles Stimm- und Antragsrecht haben auch Mitglieder des Internationalen Exekutivkomitees. Teilnahme-, Rede- und beratendes Stimmrecht haben außerdem die Mitglieder des Bundesvorstands, der Kontrollkommission und der Revisionskommission, sofern sie nicht selbst Delegierte sind. Der Bundesvorstand sowie die Bundesleitung besitzen Antragsrecht.
c Mitglieder, die keiner Ortsgruppe angehören wählen zu Beginn der Konferenz Delegierte aus ihren Reihen.
d Der Delegiertenschlüssel wird bei Einberufung der Konferenz durch den Bundesvorstand festgelegt.
e Die Bundeskonferenz muss mindestens alle 24 Monate stattfinden und wird vom Bundesvorstand einberufen. Der Bundesvorstand kann zusätzliche Bundeskonferenzen einberufen. Er muss sie innerhalb von drei Monaten einberufen, wenn ein Drittel der Ortsgruppen oder ein Drittel der Bundesvorstandsmitglieder dies verlangen.
f Die Bundeskonferenz beschließt über Programm und Statut, bestimmt die politischen Richtlinien der Sol, nimmt den Rechenschaftsbericht des Bundesvorstands der Sol entgegen und entscheidet abschließend über alle anstehenden politischen Fragen und die Arbeit der Organisation.
g Die Bundeskonferenz beschließt Richtlinien zur Höhe der Mitgliedsbeiträge, entscheidet über die Verwendung der Gelder der Organisation, nimmt den Finanzbericht des Bundesvorstands, den Bericht der Kontrollkommission und der Revision entgegen und beschließt über die Entlastung der Finanzverantwortlichen in der Bundesleitung.
h Die Bundeskonferenz wählt einen Bundesvorstand, der zwischen den Bundeskonferenzen deren Funktion übernimmt. Bundesvorstandsbeschlüsse sind nur durch Bundeskonferenzbeschlüsse aufzuheben und ansonsten bindend.
i Die Bundeskonferenz legt die Richtlinien für das Wahlverfahren sowie die Anzahl der Bundesvorstandsmitglieder fest. Neben Voll-Mitgliedern mit entscheidendem Stimmrecht kann die Bundeskonferenz Kandidat*innen-Mitglieder mit beratendem Stimmrecht in den Bundesvorstand wählen. Die Bundeskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung für das Antrags- und Abstimmungsverfahren.
(6) Bundesvorstand und Bundesleitung
a Der Bundesvorstand tagt mindestens dreimal jährlich und wird von der Bundesleitung einberufen. Der Bundesvorstand muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.
b Antragsberechtigt zum Bundesvorstand sind dessen Mitglieder sowie die Mitgliederversammlungen von Ortsgruppen, Regional- und Stadtverbänden.
c Der Bundesvorstand wählt aus seiner Mitte eine Bundesleitung. Diese übernimmt die Funktion des Bundesvorstands zwischen dessen Sitzungen. Sie kann für die Organisation bindende Beschlüsse fällen. In Ausnahmefällen kann die Bundesleitung Beschlüsse des Bundesvorstands bzw. der Bundeskonferenz bzw. der Bundesvorstand Beschlüsse der Bundeskonferenz aufheben. Dies muss der gesamten Organisation zur Kenntnis gegeben werden und bei Protest von einem Drittel der Ortsgruppen bzw. der Bundesvorstandsmitglieder muss innerhalb von vier Wochen eine Bundesvorstandssitzung bzw. innerhalb von drei Monaten Bundeskonferenz einberufen werden. Beschlüsse der Bundesleitung sind nur durch Entscheidungen des Bundesvorstands oder der Bundeskonferenz aufzuheben.
d Die Bundesleitung besteht aus gleichberechtigten Bundessprecher*innen und darf maximal ein Drittel des Bundesvorstands umfassen. Sie wählt aus ihren Reihen eine*n Generalsekretär*in und ggf. ein*e Stellvertreter*in, eine*n oder mehrere Finanzverantwortliche*n und Verantwortliche für verschiedene Arbeitsbereiche, insbesondere Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit, Jugendarbeit, sowie eine Redaktion, zu der auch Mitglieder gehören können, die nicht Teil der Bundesleitung sind.
e Der Bundesvorstand kann außerdem Ausschüsse für bestimmte Arbeitsbereiche, wie Jugendarbeit oder Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit, wählen. Diese Ausschüsse organisieren ihre Arbeit unter Leitung eines Mitglieds der Bundesleitung selbständig und können Vorschläge an Bundesvorstand und Bundesleitung richten.
VI. Demokratische Rechte und Pflichten
(1) Grundsätze
a Die Sol arbeitet nach dem Prinzip: demokratisch diskutieren und entscheiden – geschlossen handeln und gemeinsam Beschlüsse umsetzen. Dieses Organisationsprinzip ist in der sozialistischen Arbeiterbewegung traditionell als demokratischer Zentralismus bekannt. Es unterscheidet sich grundlegend vom bürokratischen Zentralismus, der in den stalinistischen Parteien herrschte und alle internen Diskussionsprozesse abtötet. Der demokratische Zentralismus hingegen ermöglicht und fördert die breite Beteiligung aller Mitglieder an den Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozessen. Um eine handlungs- und kampffähige Organisation zu haben, fordert er ebenso die gemeinsame und disziplinierte Umsetzung von Beschlüssen und die Unterordnung der Minderheit unter Mehrheitsentscheidungen in der Umsetzung. Der demokratische Zentralismus basiert auf politischer und methodischer Übereinstimmung in den Prinzipien der Organisation.
b Programm, Politik, Strategie und Taktik der Sol werden durch demokratische Diskussionen unter Beteiligung der Mitgliedschaft festgelegt.
c Alle Delegierten sind frei in ihrer Meinungsbildung und Entscheidung, und nicht an imperative Mandate gebunden.
d Alle Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlussfähigkeit von gewählten Konferenzen und Gremien ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Gewählten anwesend ist.
e Jedes Leitungsgremium, jedes Mitglied eines solchen Gremiums und jede(r) Delegierte(r) ist der Mitgliedschaft gegenüber, die es vertritt, jederzeit zur Rechenschaft über Arbeit und Abstimmungsverhalten verpflichtet. Alle Beschlüsse und in der Regel auch Wahlen werden daher durch offene Abstimmung herbeigeführt. Wahlen müssen auf Antrag von einem Drittel der Abstimmungsberechtigten geheim stattfinden.
f Alle Funktionär*innen und Gremien der Sol sind jederzeit abwählbar. Wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt, müssen Ortsgruppen- und Stadtvorstände innerhalb von vier Wochen eine Wahlversammlung einberufen. Wenn ein Drittel der Ortsgruppen einer Region beziehungsweise bundesweit dies verlangt, müssen Regional- und Bundesvorstand innerhalb von drei Monaten eine Wahlkonferenz einberufen. g Ist ein Beschluss gefasst, so ist er für alle Mitglieder der betreffenden Gliederung bindend. Übergeordnete Konferenz-, Vorstands- und Leitungsbeschlüsse binden untergeordnete Organisationsebenen.
h Mitglieder, die in einer öffentlichen Position tätig sind, müssen sich an die demokratisch gefassten Entscheidungen der Organisation halten, ihre Tätigkeit mit den zuständigen Gremien der Organisation organisieren und sind jederzeit rechenschaftspflichtig.
(2) Minderheitenschutz und Fraktionsrechte
a Grundsätzlich haben alle Mitglieder und Minderheiten das Recht, innerhalb der Organisation eine abweichende Meinung in Wort und Schrift zu verbreiten.
b Darüber hinaus haben Unterstützer*innen einer bestimmten Positionen das Recht, sich zu einer Fraktion zusammenzuschließen, um die Diskussion und Weiterentwicklung ihrer Position zu ermöglichen und sie in die Diskussion zu tragen.
c Fraktionsrechte umfassen:
(1) das Recht, sich innerhalb der Organisation eigenständig zu organisieren,
(2) das Recht, einen eigenen Finanzbeitrag zu erheben,
(3) das Recht, eigene Publikationen in der Organisation zu verbreiten,
(4) das Recht auf Zugang zur Mitgliederzeitschrift,
(5) das Recht, eine Debatte über ihre Positionen in einer Organisationsgliederung oder bundesweit zu beantragen, insbesondere die Berücksichtigung auf Tagesordnungen von Versammlungen und Konferenzen sowie die Verwendung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln der Organisation für die Debatte
(6) das Recht, eine öffentliche Debatte, insbesondere den Zugang zu den Publikationen, zu beantragen.
d Über Art, Umfang und Zeitraum einer Debatte nach VI (2) c (4), (5) und (6) entscheiden die verantwortlichen Leitungsgremien der Organisation unter Berücksichtigung der Fraktionsstärke.
e Wird eine Fraktion bundesweit von mehr als einem Drittel der Mitglieder unterstützt, so muss der Bundesvorstand auf Antrag zumindest eine organisationsinterne Debatte durchführen, die durch eine Sonderkonferenz oder reguläre Bundeskonferenz abschließend entschieden wird.
f Sechs Wochen im Vorfeld einer Bundeskonferenz stehen alle Fragen und strittigen Positionen zur Debatte.
g Pflichten einer Fraktion: Die Bildung einer Fraktion ist dem Bundesvorstand anzuzeigen. Die allgemeinen Mitgliedschaftsverpflichtungen (IV) müssen auch von Minderheiten und Fraktionsmitgliedern eingehalten werden. Beschlüsse, gegen die sich eine Fraktionsbildung richtet, sind auch für die Mitglieder von Fraktionen so lange bindend, bis andere Beschlüsse vorliegen.
(3) Bezahlte Funktionär*innen
a Mitglieder, die hauptamtlich für die Sol arbeiten dürfen höchstens ein durchschnittliches Arbeitnehmer*innen-Einkommen beziehen, unbeschadet der Erstattung für die Amtsausübung notwendiger Ausgaben. Zusätzliche Nebenerwerbstätigkeit muss bei der Bundesleitung oder dem Bundesvorstand beantragt werden. Hauptamtliche müssen ihre Vermögensverhältnisse und Einkünfte der Organisation offen legen.
b Hauptamtliche werden vom Bundesvorstand oder von der Bundeskonferenz gewählt und sind diesen rechenschaftspflichtig. Der Bundesvorstand erlässt Richtlinien über ihre Arbeitsbedingungen und Entlohnung. Sie können auf Beschluss des Bundesvorstands oder von der Bundeskonferenz jederzeit von ihren politischen Aufgaben entbunden werden.
c Mitglieder der Sol, die politische, gewerkschaftliche oder betriebliche Positionen (Mandate der Legislative, Exekutive oder Jurisdiktion, Aufsichtsräte, bezahlte Vorstände von Gewerkschaften und ähnliches) wahrnehmen sind verpflichtet über ihr Einkommen Rechenschaft abzulegen. Im Falle von bezahlter Vollzeittätigkeit darf das eingehaltene Einkommen nicht einen durchschnittlichen Facharbeiterlohn bzw. das vorherige Einkommen des betreffenden Mitglieds übersteigen. Im Falle von Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit, müssen diese in Gänze an die Organisation bzw. die breitere Arbeiter*innenbewegung abgegeben werden. Schenkungen als Folge der Hauptamtlichentätigkeit müssen der Bundesleitung oder dem Bundesvorstand angezeigt werden, die/der über Annahme bzw. Verwendung entscheidet.
(4) Kontrollkommission
a Die Bundeskonferenz wählt eine Kontrollkommission, bestehend aus einer ungeraden Anzahl von mindestens fünf Mitgliedern. Sie dürfen keine hauptamtliche Funktion innehaben und höchstens zwei dürfen andere Funktionen auf Bundesebene bekleiden. Die Kommissionsmitglieder müssen mindestens zwei Jahre Mitglied der Sol sein. Mindestens fünfzig Prozent der Kommissionsmitglieder müssen Frauen sein, um einen angemessenen Rahmen zur Behandlung von Beschwerden (siehe VI (4) c (3)) über sexistisches Verhalten in der Organisation zu gewährleisten. Die Kontrollkommission wählt aus ihrer Mitte eine*n Vorsitzende*n, welche*r die Kommission einberuft.
b Zur Behandlung von Fällen kann die Kontrollkommission Ausschüsse aus ihren Reihen bilden, bestehend aus mindestens drei, immer jedoch einer ungeraden Zahl von Kommissionsmitgliedern.
c Die Kontrollkommission ist zuständig für
(1) Einsprüche gegen Ausschlüsse.
(2) Auf Antrag für Beanstandungen von Entscheidungen übergeordneter Gremien hinsichtlich deren Übereinstimmung mit der Satzung.
(3) Beschwerden aus der Mitgliedschaft, die von den beteiligten Mitgliedern und Gremien nicht einvernehmlich gelöst werden können.
d Einsprüche gegen Ausschlüsse können das betroffene Mitglied oder ein übergeordneter Vorstand bei der Kontrollkommission einlegen. Die Kontrollkommission kann
(1) den Ausschluss bestätigen
(2) den Ausschluss aufheben
(3) Mitgliedsrechte zeitweilig einschränken oder das vorläufige Ruhen aller Mitgliedsrechte beschließen.
e Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit Beschwerden direkt an die Kontrollkommission zu wenden. Für den Umgang der Kontrollkommission mit Beschwerden aus der Mitgliedschaft beschließt die Bundeskonferenz Richtlinien.
f Entscheidungen der Kontrollkommission können nur von der Bundesleitung, dem Bundesvorstand oder der Bundeskonferenz aufgehoben werden. In jedem Falle gibt es das Recht, gegen die Aufhebungen von Beschlüssen der Kontrollkommission beim nächsthöheren Gremium zu appellieren. Appellrecht gilt auch für von den Entscheidungen der Kontrollkommission betroffenen Mitglieder der Sol.
g Befindet die Kontrollkommission, dass die Bundesleitung gegen die Satzung der Sol verstößt, so kann diese Entscheidung nur von Bundesvorstand oder Bundeskonferenz aufgehoben werden.
h Befindet die Kontrollkommission, dass der Bundesvorstand gegen die Satzung der Sol verstößt, so kann diese Entscheidung nicht vom Bundesvorstand aufgehoben werden. Die Entscheidung der Kontrollkommission mit Begründung ist binnen zwei Wochen den Ortsgruppen schriftlich mitzuteilen, die dann von ihrem Recht auf Einberufung einer Sonderkonferenz nach V (5) e Gebrauch machen können.
i Mitglieder der Kontrollkommission haben Teilnahme- und Rederecht in allen Versammlungen der Sol.
VII. Finanzen
(1) Die Sol finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, aus dem Verkauf von politischem Material und aus Spenden.
(2) Der Bundesvorstand verwaltet das Eigentum und die finanziellen Mittel der Organisation. Das Verfügungsrecht von Regional-, Stadtverbänden und Ortsgruppen wird durch Beschlüsse des Bundesvorstands geregelt.
(3) Der Bundesvorstand legt zu jeder Bundeskonferenz einen Kassenbericht vor, der über Einnahmen und Verwendung der Mittel Rechenschaft ablegt.
(4) Jedes Mitglied bezahlt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag, der unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse gemeinsam mit dem Finanzverantwortlichen der Ortsgruppe festgelegt wird.
(5) Auf Antrag von mindestens einem Drittel von OG-Mitgliedern muss bei der Ortsgruppe ein Finanzbericht vorgelegt werden. Auf Antrag von einem Drittel der Bundesvorstandsmitglieder muss eine außerordentliche Kassenrevision stattfinden, die innerhalb von zwei Monaten dem Bundesvorstand gegenüber Bericht erstattet.
VIII. Revision
(1) Zur Kontrolle des Finanzwesens werden von der Bundeskonferenz mindestens zwei Revisor*innen gewählt, die nicht Mitglied der Bundesleitung sein dürfen und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Sol stehen.
(2) Mindestens zwei Revisor*innen prüfen gemeinsam vor der Bundeskonferenz mindestens einmal die korrekte Buchführung und Finanzverwendung auf Bundesebene; sie können gemeinsam unangemeldet nach ihrem Ermessen prüfen.
(3) Über die Ergebnisse der Prüfung erstatten sie der Bundeskonferenz Bericht, schlagen notwendige Verbesserungen vor und beantragen bei korrekter Kassenführung die Entlastung der Kassenführung. Revisor*innen mit entsprechenden Aufgaben werden auch auf Regional- und Stadtebene gewählt.